Satzung der „Freunde und Förderer der Grundschule Lindau-Hoyren (B) e.V.“

 

§1 Name. Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Grundschule

    Lindau-Hoyren (B) e.V.“.

 

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Lindau (Bodensee), Hoyerbergstraße 33, 88131 Lindau

 

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

 

4.      Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung den Zusatz "e.V."

 

§2 Vereinszweck

 

1.      Der Verein hat den Zweck der Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler der Grundschule  Lindau (B)-Hoyren.

 

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“

 

3.      Der  Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.      Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

5.      Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  .

 

6.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7.      Alle Inhaber von Ämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vergütungen und Auslagenersatz  für Inhaber von Ämtern oder ehrenamtliche sonstige Mitglieder regelt § 12

 

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.

 

2.      Ordentliche Mitglieder sind die jeweiligen Vertreter des Elternbeirats und deren Stellvertreter

 

3.      Fördernde Mitglieder können Eltern- und Erziehungsberechtigte werden, die ein Kind an der Grundschule Hoyren haben. Ferner auch ehemalige Schüler und natürliche und juristische Personen, welche die Vereinsziele ideell und materiell fördern wollen.

 

4.      Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

 

5.      Der Antrag auf den Erwerb der Mitgliedschaft gilt als angenommen, wenn er nicht binnen 14 Tagen ab Zugang des Aufnahmeantrages schriftlich vom Vorstand abgelehnt worden ist. Einer Begründung seitens des Vorstandes für die Ablehnung bedarf es nicht.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft endet:

 

a)     automatisch, durch Beendigung der Mitgliedschaft im Elternbeirat . Hiervon ausgenommen sind die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer, deren ordentliche Mitgliedschaft erst dann endet, wenn neue Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer gewählt worden sind.

 

b)     Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird. Sie endet ferner durch Ausschluss, wenn der Vorstand dies durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Dem fördernden Mitglied ist vorher die Gelegenheit zu einer Anhörung zu geben.

 

c)       durch Tod

 

d)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht keine Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge und Spenden.

 

 

 

§5 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Für ordentliche Mitglieder entfällt die Beitragspflicht

 

 

 

  1. Fördernde Mitglieder sind verpflichtet, im Oktober eines jeweiligen Schuljahres den Mindestbeitrag zu leisten. Dieser ist per Lastschrift einzuziehen.

 

 

 

  1. Fördernde Mitglieder können freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag bestimmen. Dieser bleibt solange gültig, bis eine neue Beitragshöhe schriftlich erklärt wird.

 

 

 

  1. Der Mindestbeitrag wird in der Höhe durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder festgelegt.

 

§6 Organe des Vereins

 

1.      Organe des Vereins sind:

 

a)     der Vorstand

 

b)     die Mitgliederversammlung

 

c)      Kassenprüfer

 

Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich

 

§7 Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus:

 

a)     dem 1. Vorsitzenden

 

b)     dem 2. Vorsitzenden

 

c)      dem Kassier

 

d)     dem Schriftführer

 

2.      Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB ist der 1. Vorsitzende

 

§8 Amtsdauer, Wahl, Aufgabe und Beschlussfassung des Vorstandes

 

1.      Der erste Vorsitzende des Elternbeirates ist automatisch der erste Vorsitzende des Fördervereins. Der zweite Vorsitzende des Elternbeirats ist automatisch der zweite Vorsitzende des Fördervereins. Der Kassier des Elternbeirats ist automatisch der Kassier des Fördervereins. Der Schriftführer des Elternbeirats ist automatisch der Schriftführer des Fördervereins.

 

2.      Eine Wahl durch die Mitglieder erfolgt nur, wenn der erste oder zweite Vorsitzende des Elternbeirates, der Kassier oder die Schriftführerin die Übernahme des Amtes ablehnen. Gewählt wird in diesem Falle nur der oder die frei gebliebene(n) Vorstandssitze.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt dann  jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Dies unabhängig davon, ob ein neuer Elternbeirat mit einem neuen Vorsitzenden gewählt worden ist. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der neue Elternbeiratsvorsitzende die Position auch im Förderverein wahrnehmen würde. Ist vor Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl erfolgt oder erklärt bzw. erklären sich die Elternbeiratsvorsitzenden nicht bereit das Amt zu übernehmen, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur Neuwahl.

 

3.      Ist noch kein neuer Elternbeirat gewählt, bleibt der alte Vorstand solange im Amt bis ein neuer Vorsitzender  des Fördervereins feststeht.

 

4.      Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)     die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

b)     die Vorlage des Rechnungsbeschlusses sowie die Abfassung des Jahresberichtes

 

c)      die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen

 

d)     die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

 

5.      Dem Kassier obliegt das gesamt Finanzwesen des Vereins und er führt das Inventarverzeichnis über das Vereinsvermögen.

 

6.      Der Schriftführer fertigt die Versammlungsprotokolle und führt den Schriftwechsel im Einvernehmen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Kassier.

 

7.      Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandmitgliedes einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder mündlich drei Tage vorher zu erfolgen.

 

8.      Der Vorstand kann Berater zu den Sitzungen und Mitgliederversammlungen hinzuziehen. Der Schulleiter der VS Lindau (B)-Hoyren (Grundschule) oder ein von ihm Beauftragter kann als Berater zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.

 

9.      Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschussfähigkeit ist gegeben, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

10.   Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§9 Mitgliederversammlung der ordentlichen und fördernden Mitglieder

 

1.      Innerhalb eines Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

 

2.      Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

 

3.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Einladung durch den Vorsitzenden, Beschluss des Vorstandes oder Verlangen mindestens der 49 % der Mitglieder statt.

 

§10 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der ordentlichen und fördernden Mitglieder

 

1.      Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

 

a)     Genehmigung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung

 

b)     Zulassung weiterer Anträge zur Mitgliederversammlung

 

c)      Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

 

d)     die Entlastung des gesamten Vorstandes

 

e)     im Bedarfsfall die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung. Für die Abberufung bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

 

f)      die Wahl von 1 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren

 

g)     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

 

h)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

i)       Höhe des Schuljahresbeitrags der fördernden Mitglieder

 

j)       Höhe des jeweiligen Auslagenersatzes oder der jeweiligen Vergütung in den Grenzen des § 12

 

2.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

3.      Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

4.      Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen. Änderungen des Zwecks und Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen.

 

5.      Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§11 Auflösung des Vereins

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

2.      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

3.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt auf den Sachaufwandsträger der VS Lindau (B)-Hoyren, (Grundschule) mit der Auflage,es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

4.      Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

§ 12  Grundsatz der Unentgeltlichkeit

 

 (1) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich unentgeltlich.

 

(2) Der Ersatz tatsächlich entstandener notwendiger Auslagen an Ehrenamtliche ist zulässig.

 

(3) Tätigkeitsvergütungen an Ehrenamtliche sind in den Grenzen der §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

 

(4) Den jeweiligen Einzelfall regelt  die ordentliche Mitgliederversammlung

 

(5) Ein Rechtsanspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz besteht zu keinem Zeitpunkt

 

 

 

Beschlossen:

 

Lindau, (Bodensee), den 01.02.2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Markus Ganal

 

1.Vorsitzender